Satzung
Inhalt
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Verflechtung
§ 2 Grundsätze
§ 3 Aufgaben
2. Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliederbeiträge
§ 7 Allgemeine Rechte u. Pflichten der Mitglieder
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
3. Organisation
§ 9 Organe des Ortsvereins
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 12 Ortsvorstand
§ 13 Aufgaben des Ortsvorstandes
4. Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 14 Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 15 Die einzelnen Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 16 Bereitschaften
§ 17 Arbeitsgemeinschaft für Sozialarbeit
§ 18 Jugendrotkreuz
§ 19 Sportgemeinschaft
§ 20 Arbeitskreise
5. Ordnungsmaßnahmen/Verfahren bei Streitigkeiten
§ 21 Ordnungsmaßnahmen
§ 22 Verfahren bei Streitigkeiten
6. Verwaltung
§ 23 Geschäftsjahr
§ 24 Vergütung für die Vereinstätigkeit
§ 25 Vermögenskontrolle
7. Schlussvorschriften
§ 26 Gemeinnützigkeit
§ 27 Inkrafttreten
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Verflechtung
1. Der Ortsverein führt als Gliederung des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband
Karlsruhe, den Namen „Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein Sulzfeld e.V.“ und ist im
Vereinsregister eingetragen.
Er hat seinen Sitz in 75056 Sulzfeld.
Er ist ein rechtsfähiger Verein. Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet der Gemeinde Sulzfeld.
2. Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund.
3. Die Satzung des DRK-Kreisverbandes Karlsruhe sowie die Dienstordnung, die
Disziplinarordnung und die Schiedsordnung des DRK sind für den Ortsverein verbindlich.
Soweit die Kreisverbandssatzung Mitgliedschaftsrechte und – pflichten enthält, sind sie
Bestandteil dieser Satzung.
4. Der Ortsverein vermittelt seinen Mitgliedern über den DRK-Kreisverband Karlsruhe die
Zugehörigkeit zum Deutschen Roten Kreuz.
§ 2
Grundsätze
Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben nach den Grundsätzen des Roten Kreuzes:
– Menschlichkeit
– Unparteilichkeit
– Neutralität
– Unabhängigkeit
– Freiwilligkeit
– Einheit
– Universalität
§ 3
Aufgaben
1. Der Ortsverein dient der Wohlfahrt und Gesundheit der Bevölkerung. Er arbeitet als
Organisation der freien Wohlfahrtspflege mit Vereinigungen und Einrichtungen
zusammen, die auf gleichen oder ähnlichen Gebieten tätig sind. Er vertritt in Wort,
Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
2. Der Ortsverein hat insbesondere folgende Aufgaben:
A) er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder
B) er vertritt – unbeschadet der Aufgabenbefugnisse des Kreisverbandes – die Ideen
und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich, insbesondere gegenüber
örtlichen Behörden
C) er wirbt in der Bevölkerung für die Aufgaben des Roten Kreuzes – insbesondere
bei der Jugend –
D) der Ortsverein führt im Jugendrotkreuz die Jugend an die Aufgaben und Ziele des
Roten Kreuzes heran. Er fördert den Rotkreuzgedanken in den Schulen
E) er bildet ehrenamtliche Kräfte für den Sanitätsdienst und für die sonstigen
Aufgaben des Roten Kreuzes aus
F) er bildet die Bevölkerung in Erster Hilfe aus und leistet Erste Hilfe bei Notständen
und Unglücksfällen
G) er führt Blutspendeaktionen durch
H) er übernimmt soziale Dienste – insbesondere in der Seniorenbetreuung
I) er führt die vom Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch; sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden
des Kreisverbandes
J) er führt die Wahl seiner Delegierten zur Kreisversammlung durch
(§ 18 Abs. 3 der Kreisverbandssatzung).
Im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit arbeitet der Ortsverein mit und gewährt Hilfe:
A) beim Schutz der Zivilbevölkerung
B) für Opfer bewaffneter Konflikte
C) bei der Familienzusammenführung und bei den mit diesen Aufgaben zusammen-
Hängenden Hilfsaktionen
D) bei der Verbreitung der Kenntnisse der Genfer Rotkreuz-Abkommen
E) in der Sozialarbeit für Kinder, Jugendliche, Mütter, alte Menschen, Kranke und
Behinderte, sowie im Gesundheitsdienst, vorbeugender Gesundheitspflege und
Krankenpflege
Weitere Aufgaben können dem Ortsverein vom Kreisvorstand übertragen werden.
2. Mitgliedschaft
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Ortsvereins können sein:
A) natürliche Personen mit Vollendung des 16. Lebensjahres
B) korporative Mitglieder: juristische Personen und sonstige Vereinigungen, die
bereit sind, Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern
2. Mitglieder, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive
Mitglieder.
3. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Jungmitglieder.
4. Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können vom
Ortsvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Ortsverein
und dessen Annahme des Antrages. Jeder Beitritt ist dem Kreisverband zu melden.
2. Mit der Mitgliedschaft im Ortsverein wird die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz,
Kreisverband Karlsruhe e. V., erworben.
§ 6
Mitgliederbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen aufgrund ihrer gleichzeitigen Mitgliedschaft im Deutschen Roten
Kreuz, Kreisverband Karlsruhe e. V., (§ 5 Abs. 2 dieser Satzung) an diesen den von der
Kreisversammlung (§ 19 e KV Satzung) festgesetzten Mitgliedsbeitrag.
2. Der Ortsvereinsvorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Mitglieder von der
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen Befreiungen erteilen oder Reduzierungen vornehmen.
3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Verein übernimmt den Mindestbeitrag zur Erhaltung
des Rückholdienstes.
§ 7
Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach
den §§ 9 bis 11.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die in § 2 genannten allgemeinen Grundsätze des Roten
Kreuzes zu beachten.
3. Mitglieder, die ortsvereinseigene Ausrüstungs- und Bekleidungsgegenstände benutzen,
sind verpflichtet, diese im ordentlichen Zustand zu halten. Für evtl. Durch Fahrlässigkeit
oder Mutwilligkeit verursachte Schäden, hat der Benutzer aufzukommen. Bei Austritt oder
Ausschluss aus dem Ortsverein, sind diese Gegenstände oder das sonstige Eigentum
des Ortsvereins im ordentlichen Zustand wieder abzuliefern.
§ 8
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod der natürlichen Person, Auflösung des
korporativen Mitglieds, Austrittserklärung gegenüber dem Ortsverein, Überweisung an
einen anderen Rotkreuz-Verband, Ausschluss.
2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten
Kreuzes schädigt oder trotz wiederholter Mahnungen seinen Pflichten nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Ortsvereinsvorstand nach vorheriger Anhörung des
Mitgliedes. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Ortsverein endet die Mitgliedschaft im
Kreisverband.
3. Organisation
§ 9
Organe des Ortsvereins
1. Die Organe des Ortsvereins sind:
A) die Mitgliederversammlung
B) der Ortsvorstand
2. Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in
dieser Satzung nichts andres bestimmt ist. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ¼ der
anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung beantragten. Über die Beratung
der Organe ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen; diese ist vom Vorsitzenden und
dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen.
2. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss
dies tun, wenn es von ¼ der Mitglieder oder der Mehrheit des Ortsvorstandes schriftlich
beantragt wird.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die
Einberufung erfolgt im Mitteilungsblatt der Gemeinde Sulzfeld unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung.
4. Anträge zur Beschlussfassung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung
schriftlich beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu stellen. Später eingehende
Anträge werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn dies eine 2/3
Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt. Anträge auf Satzungsänderung müssen
rechtzeitig gestellt sein.
5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
A) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme der Bereitschaftsleiterin,
des Bereitschaftsleiters, des Bereitschaftsarztes, des Vertreters des
Jugendrotkreuzes und deren Stellvertreter sowie den Vertreter der
Sportgemeinschaft.
B) die Wahl der Leiterin/des Leiters der Arbeitsgemeinschaft für Sozialarbeit
C) die Wahl der Delegierten zur Kreisversammlung (§ 18 Abs. 3
der Kreisverbandssatzung)
D) die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
E) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
F) die Änderung der Satzung
G) die Auflösung des Ortsvereines
2. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Beschlüsse hierüber sind erst nach
Genehmigung durch den Kreisvorstand wirksam.
3. Gebietsänderungen des Ortsvereines bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung
durch den Kreisvorstand.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit über den Erwerb, die Belastung
und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die
Aufnahme von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften und finanziellen
Beteiligungen durch den Ortsverein. Zur Herbeiführung der Wirksamkeit solcher
Beschlüsse bedarf es der Genehmigung des Kreisvorstandes, vgl. § 10 Abs. 2,
Buchstabe b, der Kreisverbandssatzung.
§ 12
Ortsvorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
A) dem Vorsitzenden
B) dem stellvertretenden Vorsitzenden
C) dem Kassier
D) dem Schriftführer
E) mindestens zwei Beisitzer
Dazu treten kraft Amtes die Bereitschaftsleiterin, die stellv. Bereitschaftsleiterin, der
Bereitschaftsleiter, der stellv. Bereitschaftsleiter, die Leiterin/der Leiter des
Jugendrotkreuzes und dessen Stellvertreter sowie die Leiterin/der Leiter der
Arbeitsgemeinschaft für Sozialarbeit. Ferner ist kraft Amtes der gewählte Vertreter der
Sportgemeinschaft Mitglied des Ortsvorstandes.
2. Mehrere Ämter können in einer Person vereint sein, jedoch nicht das Amt des
Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem Amt des Kassiers. Das Stimmrecht wird
dadurch nicht vervielfacht. Alle Ämter stehen Frauen und Männern in gleicher Weise
offen.
3. Die Amtszeit des Ortsvorstandes beträgt vier Jahre. Der Ortsvorstand bleibt bis zur
Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Ortsvorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen. Es ist
beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
5. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und der
Kassier. Rechtsverbindliche Erklärungen des Ortsvereines werden vom Vorsitzenden
alleine oder dem stellv. Vorsitzendem gemeinsam mit dem Kassier abgegeben.
§ 13
Aufgaben des Ortsvorstandes
1. Dem Ortsvorstand obliegen die Erledigung sämtlicher Vorstandsgeschäfte, die Leitung
es Ortsvereins und alle Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.
2 Der Ortsvorstand erstattet dem Kreisverband und der Mitgliederversammlung des
Ortsvereins jährlich einen Tätigkeitsbericht und legt ihnen den Jahresbericht vor.
3. Der Vorsitzende leitet die Sitzung des Ortsvorstandes. Er vertritt den Ortsverein, soweit
nach dieser Satzung nicht andere Zuständigkeiten bestimmt sind. Er führt den Vorsitz in
der Mitgliederversammlung und im Ortsvorstand. Er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Ortsvorstandes aus. Er erledigt die laufenden Geschäfte.
Er kann diese Aufgaben seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied
übertragen. Bei Gefahr in Verzug oder in sonstigen dringenden Fällen, deren Erledigung
nicht bis zum Tätig werden des an sich zuständigen Organs oder der an sich zuständigen
Stelle aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende allein. Er kann
insbesondere in Eilfällen Weisungen allen im Bereich des Ortsvereins gelegenen
Organisationen des Roten Kreuzes oder an Einzelmitglieder unmittelbar erteilen. Eilfälle
sind insbesondere Katastrophen, Notstände und sonstige Ereignisse, bei denen Gefahr in
Verzug ist. Der Vorsitzende hat unverzüglich das an sich zuständige Organ oder die an
sich zuständige Stelle über seine Maßnahmen zu unterrichten.
4. Die Sitzungen des Ortsvorstandes werden vom Vorsitzenden oder einem von ihm
beauftragten Vorstandsmitglied einberufen; er hat dies auf Antrag der Hälfte der
Vorstandsmitglieder zu tun.
5. Der Ortsvorstand beschließt über die Bildung von Ausschüssen und wählt deren
Mitglieder. Die Ausschussmitglieder werden entsprechend der Wahlzeit des
Ortsvorstandes gewählt, längstens also für vier Jahre.
4. Rotkreuzgemeinschaften
§ 14
Rotkreuz-Gemeinschaften
1. Rotkreuzgemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße
Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.
2. Rotkreuzgemeinschaften werden durch Beschluss des Ortsvereinsvorstandes gebildet
und aufgelöst. Hierbei sind die vom Landes- und Bundesverband erlassenen Ordnungen
zu beachten. Die Bildung ist dem Kreisverband anzuzeigen.
3. Gegen Angehörige der Rotkreuzgemeinschaften, die gegen die Satzung oder die
Dienstordnung verstoßen, können die Maßnahme der Disziplinarordnung des DRK
angewandt werden.
4. Für die Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften sind die vom Landesverband
erlassenen Dienstordnungen und Ausbildungsordnungen verbindlich; diese regeln
Aufbau, Gliederung, Führung und Leitung der Rotkreuzgemeinschaften sowie Eintritt und
Austritt, Tauglichkeit, Ausbildung und Dienstkleidung ihrer Angehörigen. Alle Angehörigen
der Rotkreuzgemeinschaften sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse von
Personen, denen sie Hilfe leisten, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind gehalten, dem
Ansehen und den Interessen des Roten Kreuzes durch ehrenhaftes Verhalten gerecht zu
werden.
§ 15
Die einzelnen Rotkreuzgemeinschaften
Rotkreuzgemeinschaften sind:
– Bereitschaften (§ 16)
– Arbeitsgemeinschaft für Sozialarbeit (§ 17)
– Jugendrotkreuz (§ 18)
– Sportgemeinschaft ( § 19)
§ 16
Bereitschaften
1. Die Bereitschaft besteht aus aktiven Mitgliedern, die für eine satzungsgemäße Aufgabe
nach der Ausbildungsordnung geschult sind und sich zu regelmäßiger Mitarbeit und
Fortbildung verpflichten.
2. Die Angehörigen der Bereitschaft wählen in der Mitgliederversammlung die
Bereitschaftsleitung, deren Stellvertretung, die Delegierten zur Kreisversammlung und
deren persönlichen Vertreter.
§ 17
Arbeitsgemeinschaft für Sozialarbeit
1. Die Arbeitsgemeinschaft für Sozialarbeit nimmt die Aufgaben des Roten Kreuzes als
Verband der freien Wohlfahrtspflege wahr.
2. Die Leiterin/der Leiter der Arbeitsgemeinschaft für Sozialarbeit wird von der
Mitgliederversammlung gewählt.
§ 18
Jugendrotkreuz (JRK)
1. Das Jugendrotkreuz ist die Gemeinschaft der Jungmitglieder des DRK. Mitglieder des
Jugendrotkreuzes können auch Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sein.
Führungskräfte können älter sein. Ab dem 16. Lebensjahr können Mitglieder des
Jugendrotkreuzes zugleich Mitglieder einer anderen Rotkreuzgemeinschaft sein.
2. Die Angehörigen des Jugendrotkreuzes werden in jugendgemäßer Form an die Aufgaben
des Roten Kreuzes herangeführt.
3. Führungsaufgaben im JRK kann nur wahrnehmen, wer mindestens 16 Jahre alt ist.
§ 19
Sportgemeinschaft
1. Die Angehörigen der Sportgemeinschaft sind Vereinsmitglieder, die sich neben der
übrigen Rotkreuzarbeit auf dem sportlichen Bereich im Namen des Ortsvereines
betätigen.
2. Der von den Angehörigen der Sportgemeinschaft gewählte Vertreter ist kraft Amtes
Mitglied des Ortsvorstandes.
3. Die Vermögenslage und die Jahresrechnung ist am Ende eines jeden Geschäftsjahres
dem Ortsvorstand schriftlich vorzulegen.
§ 20
Arbeitskreise
Für die satzungsgemäßen Rotkreuzaufgaben, die nicht von Rotkreuzgemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise – auch für örtliche Teilbereiche – gebildet werden. Zur Mitarbeit können auch Nichtmitglieder herangezogen werden.
5. Ordnungsmaßnahmen/Verfahren bei Streitigkeiten
§ 21
Ordnungsmaßnahmen
1. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Ortsvereins und zur Durchführung
seiner Aufgaben können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Sie sind nur zulässig,
wenn das Mitglied Pflichten der Satzung oder einer Dienstordnung trotz Mahnung nicht
erfüllt, das Ansehen des Roten Kreuzes schädigt oder wichtige Interessen des Roten
Kreuzes beeinträchtigt.
2. Ordnungsmaßnahmen sind:
A) die Maßnahmen der Disziplinarordnung
B) die Abberufung vom Amt
C) der Ausschluss aus dem Ortsverein nach § 8 Abs. 2
3. Maßnahmen der Disziplinarordnung können nur gegen Angehörige der
Rotkreuzgemeinschaften verhängt werden.
4. Ordnungsmaßnahmen haben – abgesehen von der mündlichen Verwarnung nach der
Disziplinarordnung – nach Anhörung des Betroffenen schriftlich zu ergehen und sind zu
begründen sowie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 22
Verfahren bei Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten zwischen dem Ortsverein und einer anderen örtlich tätigen Rotkreuzgliederung oder zwischen dem Ortsverein und einem einzelnen Mitglied, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Über die Streitigkeiten entscheidet nach Anhörung der Beteiligten der Vorstand des Kreisverbandes. Im übrigen gilt die Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes in ihrer jeweiligen Fassung.
6. Verwaltung
§ 23
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 24 Vergütung für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der
Ortsvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Ortsvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist
die Haushaltslage des Vereins.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch
die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,
Reisekosten, Porto, Telefon usw.
§ 25 Vermögenskontrolle
1. Das Vermögen des Ortsvereins ist jährlich durch die gewählten Rechnungsprüfer
festzustellen und die satzungsgemäße Verwendung ebenfalls zu überprüfen. Der
wesentliche Inhalt des Prüfungsberichtes, ist der Mitgliederversammlung vorzutragen und
dem Kreisverband mitzuteilen. Die Inventur geringfügiger Wirtschaftsgüter kann
zweijährlich vorgenommen werden. Auch die aktuellen Mitgliederzahlen und Daten sind
mit dem Kreisverband abzustimmen.
2. Der Ortsverein legt seinen Haushaltsplan, seine Bücher und seine Kassenführung dem
Kreisverband vor.
7. Schlußvorschriften
§ 26
Gemeinnützigkeit
1. Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Ortsverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Ortsvereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
3. Der Ortsverein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder haben
bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Ortsvereins keinerlei
vermögensrechtliche Ansprüche gegen diesen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen an den DRK-Kreisverband Karlsruhe e.V.. Dieser soll das
Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur zu gemeinnützigen oder mildtätigen
Zwecken im Raum des aufgelösten Ortsvereins verwenden. Falls anstelle des
aufgelösten Ortsvereins ein neuer Ortsverein des Roten Kreuzes gegründet wird, so
muss das Vermögen des aufgelösten Ortsvereins ihm zugewendet werden.
§ 27
Inkrafttreten
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.03.2011 geändert.
Sulzfeld, 19.03.2011